Am Anfang stehen Interesse und Information.

Bildung setzt immer Interesse voraus. Niemand lernt, wenn er oder sie es nicht will. Ist der Wille zur Weiterbildung vorhanden, stehen Interessierten eine Fülle von Angeboten im Internet oder in gedruckten Programmen der jeweiligen Bildungsträger zur Verfügung.

Da der Bildungszeit/die Bildungsfreistellung in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, hilft im Vorfeld der Beantragung eine Bildungsberatung weiter – und ein Blick in das jeweilige Gesetz (siehe S. 28 ff.).

Anbieter und Angebote müssen anerkannt sein.

Anbieter von Bildungszeiten müssen staatlich anerkannt sein. Dazu gehört auch der Nachweis über einen kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess (erkennbar an dem Zertifikatssiegel auf der Internetseite oder im Programm).

Auch die Seminare selbst müssen inhaltlich und formal genehmigt sein sowie allen Interessierten offenstehen. Die Prüfung obliegt den zuständigen staatlichen Stellen in Ministerien oder Agenturen. Erscheint ein als Bildungszeit ausgewiesenes Seminar im Angebot eines anerkannten Bildungsträgers, kann man davon ausgehen, dass es zugelassen ist.

Entscheidend ist das Eigeninteresse.

Wenn der Anspruch auf Bildungszeit gegeben und die konkrete Weiterbildungsmaßnahme rechtlich anerkannt ist, entscheidet allein der/die Beschäftigte über Ausrichtung und Inhalt der Bildungszeit – und nicht der Arbeitgeber.

Die Anmeldung beim Veranstalter.

Stößt ein Seminarangebot auf Interesse, meldet sich der/die Beschäftigte bei dem jeweiligen Veranstalter an. Dies sollte frühzeitig geschehen, um bei begrenzter Teilnehmerzahl einen sicheren Platz im Seminar zu bekommen und ausreichend Zeit für die Beantragung im Betrieb zu haben.

Geht die Anmeldung beim Veranstalter der Weiterbildung ein, verschickt dieser detaillierte Informationen zum Seminar sowie zur Anfahrt und Ausstattung der Bildungsstätte. Geliefert werden auch alle formal nötigen Angaben zur Beantragung der Bildungsmaßnahme bei dem Arbeitgeber.

Mit der Anmeldung kommt gleichzeitig ein Vertragsverhältnis mit dem Bildungsträger zustande. Die Teilnahmebedingungen des Veranstalters geben Auskunft über Verfahren, Fristen und Kosten sowie darüber, wie die Zahlung der Seminargebühren erfolgen soll und was im Falle von Krankheit oder Verhinderung passiert.

Der Bildungsträger als Vertragspartner garantiert seinerseits die ordnungsgemäße und kompetente Durchführung der Bildungszeit

Die Weiterbildung fristgerecht beantragen.

Die Beantragung einer Bildungszeit (BU) ist eine einfache Sache. Wichtig ist die Einhaltung von Fristen, die im jeweiligen Gesetz des Bundeslandes geregelt sind. Sie betragen in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, in einigen Ländern aber auch acht oder nur vier Wochen (siehe S. 28 ff.).

Antragsteller sind die einzelnen Beschäftigten, die eine Bildungszeit nehmen wollen. Der Antrag wird schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht und muss alle Informationen zum Seminar – Semi- narnummer, Zielgruppe, Zeiten, Lernziele und -inhalte – enthalten (liefert der Bildungsträger).

Was tun bei Ablehnung des Antrags?

Die Beantragung eines BU ist einfach. Komplizierter wird es, wenn der Arbeitgeber sich querstellt. Die jeweiligen Gesetze der Länder listen bestimmte Fälle auf, in denen eine Ablehnung möglich wird. Als Gründe für eine Ablehnung gelten zum Beispiel „dringende betriebliche oder dienstliche Belange“ oder wenn Urlaubsansprüche und/ oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen „zu wesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen“. Allgemeine betriebliche oder wirtschaftliche Gründe sind nicht ausreichend, um einen Antrag abzulehnen. Deshalb ist genau zu prüfen, ob die genannten Gründe konkret und nachvollziehbar sind.

Bei einer unklaren oder allgemeinen Ablehnung des Antrags stehen Wege offen, sich dagegen zu wehren. Dazu gehören die „Gleichwohlerklärung“, der Gang über die Einigungsstelle oder die Einholung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht. Meist sind diese Verfahren aber so kompliziert und langwierig, dass die Teilnahme an der beantragten Bildungszeit nicht mehr möglich wird. Dann ist es ratsam, das Anmeldeverfahren zu wiederholen und einen neuen Antrag zu einem späteren Termin zu stellen.

Die meisten Gesetze bieten die Möglichkeit, nicht gewährte oder genommene BU-Ansprüche in das nächste Jahr als dann doppelten zeitlichen Anspruch zu übertragen.

Bei wiederholten und unzureichenden Ablehnungen von Anträgen seitens des Arbeitgebers sollten Betriebs-/Personalrat oder JAV für eine positivere Haltung zur Weiterbildung und die Einhaltung der Gesetze sorgen.

Nach dem Seminar die Teilnahme nachweisen.

Teilnehmende erhalten am Ende eines Seminars eine Teilnahmebestätigung. Diese gilt als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber und ist sofort bei Wiederaufnahme der Arbeit einzureichen.

Sie interessieren sich für Bildungszeit und wollen mehr erfahren? Dann finden Sie hier unsere Broschüre als pdf. Sie beinhaltet Wissenswertes und alle weiterführenden Informationen zum Thema. 

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